Für die Genehmigung, das durchzuführende Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit der Behörden ist zunächst entscheidend, welcher Bodenschatz auf welche Art gewonnen werden soll. Soll der Abbau von Bodenschätzen untertägig erfolgen ist dieser generell nach Bundesberggesetz (BBergG) zu genehmigen. Bergwerke oder Tagebaue, in denen sogenannte bergfreie (z. B. Gold, Phosphor und Kohle) oder grundeigene Bodenschätze (z. B. Feldspat, Kaolin und Ton) gewonnen werden, werden nach Bundesberggesetz (BBergG) genehmigt. Die Zuständigkeit liegt bei der Landesbergdirektion im Regierungspräsidium Freiburg. Die Gewinnung sogenannter Grundeigentümerbodenschätze (Steine und Erden sowie Industrieminerale im Tagebau) wird nach außerbergrechtlichen Vorschriften (z. B. nach Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht) zugelassen. Die Zuständigkeit liegt bei den Landratsämtern.