Eine Besonderheit bilden dabei die Bodenschätze Quarz und Quarzit sowie Ton.
Quarz/Quarzit, im landläufigen Sinn als "Quarzsand" bezeichnet, fällt nur unter die Zuständigkeit des Bergrechts, wenn er zur Erzeugung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium geeignet ist. Dabei ist die tatsächliche Verwendung des Quarzsandes nicht von Bedeutung, sondern lediglich dessen Eignung. Diese wird über den Schmelzpunkt des Materials ermittelt. Einen wichtigen Anhaltspunkt bietet außerdem der Quarzgehalt des Sandes, der in der Regel bei "geeigneten" Quarzsanden über 90 – 95 % liegt.
Eine ähnliche Unterteilung findet sich auch beim Bodenschatz Ton. Hier ist das Bergrecht anzuwenden, wenn der Ton "zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnissen anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium" geeignet ist. Als Kriterium für die Feuerfest-Eigenschaften des Tons gilt der Schmelzpunkt von 1 580 °C.