Tiefbohrungen

Die Landesbergdirektion im LGRB gestattet und überwacht das Niederbringen und Betreiben von Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen, insbesondere aber Tiefbohrungen, die bis mehrere Kilometer Tiefe erreichen können. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit einerseits aus den gewonnenen Bodenschätzen Erdöl, Erdgas oder Erdwärme (§ 3 Abs. 1 Bundes­­berg­gesetz - BBergG), andererseits aus dem § 127 BBergG, der alle Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen, unter das Rechtsregime des Bergrechts stellt.

Bohrgestänge LGRB

Zuständigkeiten für Tiefbohrungen

Einen immer größeren Anteil an den Bohrungen nimmt die Geothermie ein. Schier unerschöpflich ist Erdwärme im Untergrund vorhanden und zählt damit zu den regenerativen Energien. Besonders der Oberrheingraben mit seiner günstigen geothermischen Tiefenstufe ist für die Gewinnung von Erdwärme prädestiniert. Allerdings lässt sich Erdwärme zurzeit aus tiefen Bohrungen nur schwer nutzen, was technisch - aber vor allem wirtschaftlich - bedingt ist. Stark gestiegen ist die Nutzung von Erdwärme aus oberflächennahen Bohrungen (bis ca. 300 Metern) mittels Erdwärme­sonden. Diese dienen primär der direkten Wärme­versorgung von Gebäuden. Aber auch für die energetische Nutzung aus mehreren Kilometer tiefen Bohrungen gibt es mittlerweile einige Aussicht versprechende Projekte. Bereits heute ist in vielen Fällen die Gewinnung von heißen Wässern (Thermalwässer) aus tief gelegenen Gesteins­formationen für Kur- und Freizeit­einrichtungen realisiert. Nicht unbegründet gilt Baden-Württemberg als das "Bäderland"; einige der heutigen Thermalbäder gehen bereits auf die Römerzeit zurück. Auch die Gewinnung von Sole und Kohlensäure aus Bohrungen ist verbreitet. Ebenfalls wichtig ist die Zuständigkeit des LGRB für Bohrungen bei der Förderung von Mineralwässern.

 

Bohranlage LGRB
Bohranlage