FAQ - Wie können wir Ihnen helfen?

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen an das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB).

Auf polierten Stein liegen drei weiße Würfel mit den Buchstaben "F" "A" "Q" LGRB

Baugrund

Zu den Aufgaben des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) als Staatlicher Geologischer Dienst von Baden-Württemberg gehört nach einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energie­wirtschaft Baden-Württemberg von 2011 die Beratung und Gutachten­erstellung für Landesbehörden. Für andere Auftraggeber außerhalb der Landesverwaltung darf eine Beratung nur unter Beachtung des Subsidiaritäts­prinzips und der Landesinteressen erfolgen.

Die Durchführung von Baugrunderkundungen oder eine Baugrundberatung für Private gehören nicht zu den Aufgaben des LGRB. Für diesbezügliche Fragestellungen werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 bzw. DIN EN 1997 durch private, mit der regionalen Geologie vertraute Ingenieurbüros empfohlen. Eine Auflistung entsprechender Ingenieurbüros geben die Branchenverzeichnisse oder die jeweilige Industrie- und Handelskammer (IHK).

Informationen zum Baugrund können Sie dem LGRB-Kartenviewer entnehmen. Neben anderen geologischen Themen kann hierbei z. B. der geologische Basisdatensatz des LGRB im Themenast Geologie / Geologische Karte 1 : 50 000 (GeoLa GK50) angezeigt werden. Die in Baden-Württemberg vorkommenden Geogefahren sowie weiterführende geotechnische Themen, die zu schwierigen Baugrundverhältnissen führen können, sind in der Ingenieurgeologischen Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (IGHK50) im Themenast Ingenieurgeologie aufbereitet oder können unter https://geogefahren.lgrb-bw.de abgerufen werden.

Die beim LGRB vorhandenen geologischen Aufschlussdaten (Bohrungen, Baggerschürfe etc.) sind im LGRB-Kartenviewer im Themenast Bohrungen / ADB Aufschlüsse (Stammdaten) als Punkte räumlich verortet. Weiterführende Dokumente der Aufschlussdaten (z. B. Schichtenverzeichnisse) können Sie im LGRB-Shop kostenpflichtig bestellen. Auch innerhalb des LGRB-Shops können Sie thematisch und räumlich nach Aufschlussdaten suchen. Zudem gibt es im Shop die Möglichkeit, eine Liste der gewünschten Aufschlüsse hochzuladen oder bereits bekannte Aufschlüsse über die Nachweisdaten (TK25/Arnum) anzufordern.

Für die Bestellung von Aufschlussdaten ist eine Anmeldung bzw. Registrierung (https://produkte.lgrb-bw.de/login/index_html) im LGRB-Shop notwendig. Sofern Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, können Sie sich direkt im LGRB-Shop (https://produkte.lgrb-bw.de/login/index_html) einloggen und unter dem Menü-Punkt „Bohrungen“ die gewünschten Aufschlussdaten bestellen. 

Geogefahren

Informationen zu den Geogefahren des Landes können Sie der vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) herausgegebenen Ingenieurgeologischen Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (IGHK50) entnehmen. Als Grundlagen zur Erstellung der Gefahrenhinweiskarte dienen u. a. die vorhandenen geologischen Kartenwerke, der geologische Basisdatensatz der integrierten Geo­wissenschaft­lichen Landesaufnahme (GeoLa) sowie Daten des hoch­auflösenden Digitalen Geländemodells (DGM). 

Die IGHK50 dient einer ersten Gefährdungseinschätzung von Geogefahren. Sie ist nicht parzellenscharf und kann weder eine objektbezogene geotechnische Baugrund­untersuchung noch eine Gründungs­beratung durch ein privates Ingenieurbüro ersetzen. 

Die Meidung bekannter Gefahrenbereiche ist die nachhaltigste Strategie zum Schutz von Personen oder Sachwerten. Ob ein Standort potenziell von Geogefahren betroffen ist, können Sie der Ingenieurgeologischen Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (IGHK50) entnehmen. Sie ist nicht parzellenscharf und kann weder eine objektbezogene geotechnische (Baugrund)Untersuchung noch eine Gründungsberatung durch ein privates Ingenieurbüro ersetzen.

Sofern ein Standort potenziell von Geogefahren betroffen ist, empfiehlt das LGRB den Grundeigentümern zur Eigenvorsorge die Beratung durch ein privates, mit der regionalen Geologie sowie der jeweiligen Thematik vertrautes Ingenieurbüro. Eine Auflistung entsprechender Ingenieurbüros geben die Branchenverzeichnisse oder die jeweilige Industrie- und Handelskammer (IHK).

Bei konkreten Hinweisen auf drohende Gefahren bringen Sie sich selbst und andere Personen in Sicherheit und wählen Sie den Notruf 112. Ihre zuständige Rettungsleitstelle wird alle erforderlichen Sofortmaßnahmen einleiten und ggf. das LGRB zur Fachberatung hinzuziehen. 

Das LGRB bittet um Meldungen zu neu aufgetretenen Geogefahren (insbesondere zu Erdfällen und Rutschungen) an abteilung9@rpf.bwl.de für eine möglichst vollständige Erfassung von Ereignissen in der Ingenieurgeologischen Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (IGHK50). Benötigte Angaben zum eingetretenen Ereignis sind dessen möglichst genaue Lage (z. B. Ost-/Nordwert oder Markierung in einer Karte), Größenangaben des Ereignisses (bei einer Rutschung: Länge und Breite der Rutschung, ggf. geschätztes Volumen der Rutschmasse oder deren Mächtigkeit; bei einem Erdfall: Durchmesser und Tiefe des Erdfalls), Angaben zum Entstehungsalter sowie möglichst aussagekräftige Fotos. Sofern die Angaben nicht gefahrlos erfasst werden können, erheben Sie die Kennwerte bitte nicht und bringen Sie sich bitte nicht in Gefahr. 

Geothermie (Erdwärme)

Das Regierungspräsidium Freiburg hat Fragen und Antworten rund um das Thema tiefe Geothermie hier zusammengestellt.

Erste Informationen zur grundsätzlichen Machbarkeit von Erdwärmesonden erhalten Sie von der jeweils zuständigen Wasserbehörde (in der Regel das Landratsamt) Ihres Land- oder Stadtkreises. 

Mit dem Informationssystem Oberflächennahe Geothermie (ISONG) werden umfang­reiche Informationen zur potenziellen Nutzung des Untergrundes durch Erdwärmesonden im Internet bereitgestellt. So können mögliche Einschränkungen wie Bohrtiefen­begrenzungen, regionale (hydro-)geologische Schwierigkeiten und ähnliches, die sich auf die Planung der Anlage auswirken können, berücksichtigt werden.

Weitere allgemeine Informationen liefern der Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden sowie die Leitlinie Qualitätssicherung Erdwärmesonden des Umweltministeriums Baden-Württemberg. 

Rohstoffgeologie

Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist eine Verordnung der Landesregierung, die die räumliche Entwicklung Baden-Württembergs steuert. Ziele des LEPs sind der Schutz der Natur, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, der Erhalt der Primärfunktionen von Land- und Forstwirtschaft sowie die Erhaltung von Gestaltungsmöglichkeiten für kommende Generationen. (Quelle: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen)

Ein weiteres Ziel des LEP ist es, die Inanspruchnahme freier Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke und den Verbrauch von Rohstoffen, Energie und Wasser auf das für eine langfristig ausgewogene Entwicklung notwendige Maß zu begrenzen. Das LGRB liefert fachliche Grundlagen für die Erstellung des Landesentwicklungsplans. Dieser ist auf dem Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg zu finden.

Das Schürfen/Waschen von Gold mittels manueller Werkzeuge, also ohne den Einsatz von Maschinen (bspw. Pumpe, Generator), ist nach geltendem Bergbaurecht nicht genehmigungs­pflichtig, solange es nicht vorrangig gewerblichen Zwecken dient. Für die hobbymäßige Goldsuche mittels Sonde bzw. Waschpfanne ist daher keine besondere Genehmigung der Bergbau­behörde des Landes Baden-Württemberg erforderlich. Doch auch bei der manuellen Goldsuche für private Zwecke gibt es Einschränkungen, insbesondere (a) für das Betreten von Grundstücken (in der Regel ist das Einverständnis des Grundeigentümers erforderlich) sowie (b) die Prüfung, ob Gesichtspunkte des Wasser- und Naturschutzes zu beachten sind (Zuständigkeit liegt beim Landratsamt). Beim Goldwaschen können auch die Interessen von Fischerei­berechtigten berührt sein. 

Das LGRB unterstützt die Regionalverbände bei der Rohstoff­sicherung mit Rohstoffkarten. In diesen Karten sind die Rohstoff­vorkommen hinsichtlich Lagerstättenpotenzial und Aussage­sicherheit bewertet. Eine wirtschaftliche Gewinn­barkeit der Rohstoffe ist allein durch die Ausweisung der Vorkommen noch nicht nachgewiesen. Grundstücks­preise sind abhängig von den Rohstoffpreisen pro Tonne und von den zu erwartenden Rohstoffmächtigkeiten. Die zu erwartenden Mächtigkeiten sind in der Regel bei den Vor­kommens­­beschreibungen angegeben. Die Preise pro Tonne Rohstoffe unterliegen markt­wirt­schaft­lichen Schwankungen und sind bei der Rohstoffwirtschaft zu erfragen. 

Ein Vorkommen im rohstoffgeologischen Sinne ist ein begrenzter geologischer Körper, der mineralische Rohstoffe enthält. Im Unterschied zu einer Lagerstätte ist zunächst unklar, ob diese Minerale oder Gesteine wirtschaftlich gewinnbar sind oder sein können. Die wirtschaftliche Gewinn­­bar­keit eines Rohstoffs wird stark von Angebot und Nachfrage beeinflusst, die wiederum durch natürliche und politische Rahmen­­bedingungen bestimmt werden. Daher kann sich auch die Einschätzung der Wirt­schaft­­lichkeit eines Rohstoff­vorkommens im Laufe der Zeit verändern. Was als Lagerstätte betrachtet wird, hängt also von den wirt­schaft­­lichen Rahmen­­bedingungen ab und kann sich im Laufe der Zeit wandeln.

Für die Genehmigung, das durchzuführende Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit der Behörden ist zunächst entscheidend, welcher Bodenschatz auf welche Art gewonnen werden soll. Soll der Abbau von Bodenschätzen untertägig erfolgen ist dieser generell nach Bundesberggesetz (BBergG) zu genehmigen. Bergwerke oder Tagebaue, in denen sogenannte bergfreie (z. B. Gold, Phosphor und Kohle) oder grundeigene Bodenschätze (z. B. Feldspat, Kaolin und Ton) gewonnen werden, werden nach Bundesberggesetz (BBergG) genehmigt. Die Zuständigkeit liegt bei der Landesbergdirektion im Regierungspräsidium Freiburg.

Die Gewinnung sogenannter Grundeigentümer­bodenschätze (Steine und Erden sowie Industrie­minerale im Tagebau) wird nach außer­bergrechtlichen Vorschriften (z. B. nach Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Naturschutz­recht) zugelassen. Die Zuständigkeit liegt bei den Landratsämtern.

Die quartärzeitlichen Kies- und Sandablagerungen im Oberrheingraben stellen die mächtigsten Vorkommen dieser Art in Mitteleuropa dar. Dazu kommen noch die Kiesvorkommen im oberschwäbischen Alpenvorland sowie weitere kleine Kies- und Sandvorkommen in den Flusstälern von Neckar, Oberer Donau und Wutach. Kiese und Sande kommen in Baden-Württemberg überwiegend auf gemeinsamer Lagerstätte vor und werden durch Aufbereitung voneinander getrennt. Obwohl geologisch gesehen reichlich Vorräte vorhanden sind, kann aufgrund mangelnder Zugänglichkeit eine künstliche Sandknappheit entstehen. Die Ursachen dafür liegen z. B. in den konkurrierenden Raumnutzungen und in der Grundstücksverfügbarkeit, aber auch in der schwindenden Akzeptanz in der Bevölkerung für die heimische Rohstoffgewinnung. Die Folge sind langwierige Planungs- und Genehmigungs­verfahren, die sich auf die Versorgungs­lage der Regionen auswirken können.

Die Abstände zu Abbaustätten sind in Baden-Württemberg nicht verbindlich geregelt, vielmehr ist ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum vorhanden. Nach Regelungen des Bundesfernstraßen­gesetzes beziehungsweise des Straßengesetzes BW müssen bei Bundes- und Landstraßen bei Abständen bis zu 40 m und bei Autobahnen bis zu 100 m die zuständigen Straßenbau­verwaltungen beteiligt werden.

Den langjährigen Gepflogenheiten der Genehmigungsbehörden und auch der Regionalplanung in Baden-Württemberg folgend, wird ein Mindest­abstand von 300 m zu Siedlungsflächen mit weitgehend geschlossener Bebauung eingehalten, d. h. Abbaugebiete oder Vorrang­gebiete für den Abbau dürfen max. 300 m an die Bebauung heranreichen. Dies geht auf den „Abstandserlass“ des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2007 zurück.

Zu Zwecken der Raumplanung sieht die Landesrohstoffgeologie überschlägig Abstände zwischen Lagerstätten und geschlossenen Siedlungs­flächen von 100 bis 300 m vor. Von dieser Lagerstätten­abgrenzung bleiben immissions­schutz­rechtlich oder aus anderen Schutzanforderungen begründete Abstände von Tagebauen (z. B. bei Sprengungen in Festgesteins­betrieben) unberührt.

Rohstoffbetriebe mit einer oder wenigen Abbaustellen beauftragen für gewöhnlich Fachfirmen mit rohstoffgeologischer Expertise. Die Fachfirmen planen, begleiten und bewerten Erkundungsbohrungen. Rohstofffirmen mit vielen Abbaustellen haben oft eigene Expertinnen und Experten im Haus.

In seltenen Ausnahmefällen wird für die zeitnahe Ausweisung von regionalplanerischen Flächen (z. B. Sicherungs- und Vorranggebiete) das LGRB hinzugezogen. Dies geschieht ausschließlich im Zusammenhang mit der rohstoffgeologischen Beratung der Regionalverbände bei der Erstellung von Regionalplänen.

Geologisch betrachtet gibt es in Baden-Württemberg zahlreiche Rohstoffvorkommen, die für eine Rohstoffgewinnung wahrscheinlich oder vermutlich in Betracht gezogen werden könnten. Das LGRB veröffentlicht diese Gebiete in der Karte der mineralischen Rohstoffe von Baden-Württemberg 1 : 50 000 (KMR50). Die wirtschaftliche Gewinnbarkeit ist in diesen Gebieten aber noch zu prüfen. Die Abwägung mit anderen Interessen (z. B. Wasserschutz, Bodenschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Grundstücksverfügbarkeit, Genehmigungs­fähigkeit etc.) führt jedoch zu einer deutlichen Reduzierung der Spielräume – sowohl bei der Rohstoffsicherung durch die Regionalpläne als auch bei der Genehmigung von Rohstoff­gewinnungs­stellen. Der jährliche Gesamtbedarf an Gesteins­körnungen liegt immer noch deutlich höher als durch Baustoff­recycling gedeckt werden kann.

Ohne Erweiterung bestehender Abbaustätten und auch ohne Neuaufschlüsse (bestehende Abbaustätten können erschöpft sein oder die Rohstoffgewinnung unwirtschaftlich werden) wäre man mittel- bis langfristig auf Importe angewiesen. Da die Gewinnung von Massenrohstoffen (Steine und Erden) auf eine regionale Versorgung ausgelegt ist, würden sich insbesondere durch längere Anfahrtswege die Rohstoffpreise erhöhen.

Gebiete für neue Steinbrüche oder Steinbrucherweiterungen werden in der Regel in den Regionalplänen festgelegt. Es gibt vier Gebiets-/Flächentypen in absteigender Priorisierung der Rohstoffnutzung gegenüber entgegenstehenden Raumnutzungen, die von den Regionalverbänden ausgewiesen werden: 

  1. Vorranggebiete für den Abbau von Rohstoffen 
  2. Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen 
  3. Vorbehaltsgebiete für den Abbau oberflächen­naher Rohstoffe
  4. Vorbehaltsgebiete zur Sicherung oberflächen­naher Rohstoffen

Dabei kann ein Rohstoffabbau ohne weitere raumordnerische Prüfung nur im Vorranggebiet für den Abbau von Rohstoffen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt werden. Die Entscheidung über die raumordnerische Zulässigkeit ist hier bereits erfolgt. Wird aus außerordentlichen Gründen ein Abbau innerhalb eines Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen angestrebt, kann außerhalb der Fortschreibung eines Regionalplans ein sogenanntes Zielabweichungsverfahren erfolgen. Hier wird vom Regionalverband überprüft, ob der Rohstoffnutzung entgegenstehende konkurrierende Nutzungsformen gegebenenfalls außer Kraft gesetzt werden können. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallprüfung.

Das LGRB ermittelt über Betriebs­­erhebungen bei der rohstoffgewinnenden Industrie möglichst lückenlos die durchschnittlichen Rohförder- bzw. Produktionsmengen, also die aufbereitungsfähigen bzw. die verkauften Mengen an unterschiedlichen Produkten. Diese Daten sind die einzigen verfügbaren Zahlen zur Rohstoffgewinnung im Land Baden-Württemberg, die einheitlich und flächendeckend über lange Zeitreihen sowie unabhängig von der Genehmigungszuständigkeit erhoben werden.

Der Rohstoffbedarf für die Zukunft kann über die früheren Rohfördermengen abgeschätzt werden, weil die rohstoffgewinnende Industrie eine Bedarfsdeckungsindustrie ist, d. h. es wird nicht mehr produziert als verbraucht wird. Mineralische Rohstoffe werden (abgesehen von gewissen Produktionspuffern) in der Regel nur dann aus den Lagerstätten gelöst und zu Produkten veredelt, wenn eine entsprechende Nachfrage vorliegt. Diese Methode der Bedarfsabschätzung erfährt grundsätzlich eine hohe Akzeptanz bei Regionalverbänden und Unternehmen. Zur Unterdrückung von konjunkturellen Schwankungen sollte dabei möglichst ein Durchschnittswert z. B. über die letzten 15 Jahre herangezogen werden.

Die Vorranggebiete für den Abbau weisen einen Zeithorizont von 15 oder 20 Jahren auf. Seit der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift Regionalpläne (VwV Regionalpläne) ist es möglich, für die Sicherungsgebiete Flächen mit den Vorräten für 15 bis 25 Jahre (anstatt wie bisher für 15 bis 20 Jahre) auszuweisen. Diese gestufte Ausweisung von Vorranggebieten ermöglicht also einen Vorsorgezeitraum für die Rohstoffsicherung von rund 30 bis zu 45 Jahren. 

Eine Absatzsteuerung von in Baden-Württemberg abgebauten Rohstoffen würde der marktwirtschaftlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen. In diesem Sinne ist eine regionalplanerische oder genehmigungsrechtliche Steuerung des Außenhandels nicht möglich.

Die offen gehaltenen Flächen (Abbaugebiete) für die Rohstoffgewinnung wurden zuletzt im Jahr 2019 Landes­­rohstoff­­bericht ermittelt und betragen ca. 5260 ha. Dies sind rund 0,15 % der Landesfläche. Zusätzlich ruht auf 417 ha offener Fläche der Abbau, d. h. es werden derzeit keine Rohstoffe gefördert, die Konzession zum Rohstoffabbau besteht aber weiterhin.

Die Flächeninanspruchnahme durch offene Flächen bzw. Abbaugebiete für die Rohstoffgewinnung ist nicht statisch. Der Abbaubetrieb einer Gewinnungsstelle kann ruhen, danach aber – je nach rohstoffgeologischer und genehmigungsrechtlicher Situation – wieder aufgenommen werden oder aber auch nach wenigen Jahren die Flächen vollständig verlassen.

Die Flächeninanspruchnahme summiert sich mit der Zeit nicht auf, da die Flächen nur auf Zeit für die Rohstoffgewinnung verwendet werden. Nach dem Rohstoffabbau werden die Flächen nach gesetzlichen Maßgaben rekultiviert und anderen Nutzungen übergeben.

Die Regionalverbände in Baden-Württemberg konkretisieren die Vorgaben des Landesentwicklungsplans. In den Regionen des Landes werden hierdurch Festlegungen zur Siedlungsstruktur, Freiraumstruktur und Infrastruktur getroffen. Diese Regionalpläne sind in der Regel auf einen Zeitraum von ca. 15 Jahren ausgelegt. 

Mit den Vorgaben zur Freiraumstruktur werden auch Gebiete für den Abbau und zur Sicherung von Rohstoffvorkommen festgelegt. Dabei gibt es vier Gebietstypen in absteigender Priorisierung der Rohstoffnutzung gegenüber entgegenstehenden Raumnutzungen:

  1. In den Vorranggebieten für den Abbau von Rohstoffen (VRG-A) ist der Rohstoffabbau aus raumordnerischer und regionalplanerischer Gesamtschau möglich. Die Entscheidung über die raumordnerische Zulässigkeit ist bereits erfolgt. Ein Rohstoffabbau kann ohne weitere raumordnerische Prüfung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt werden. Bei bestehenden Steinbrüchen schließt das VRG-A oft an das Abbaugebiet oder genehmigte Erweiterungsgebiet an.
  2. Durch Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen (VRG-S) sollen Rohstofflagerstätten langfristig geschützt werden. Bei bestehenden Steinbrüchen grenzt das VRG-S oft an das VRG-A an. Hier sind einem späteren Abbau entgegenstehende Raumnutzungen ausgeschlossen. Es darf dort also nichts geplant werden, was später den Abbau von Rohstoffen beeinträchtigen könnte. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass eine Lagerstätte zukünftig abgebaut werden darf. In der Regel erfolgt eine erneute raumordnerische Prüfung durch die Fortschreibung des Regionalplans. Bei dieser Aktualisierung wird geprüft ob ein VRG-S in ein VRG-A umgewandelt werden kann. Die grundsätzliche Eignung einer Umwandlung ist bereits im Landesentwicklungsplan vorgesehen (Begr. zum Plansatz 5.2.3 LEP 2002). Sie schafft die im Landesentwicklungsplan beabsichtige Planungssicherheit.
  3. In Vorbehaltsgebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist der Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe ein besonderes Gewicht gegenüber konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen beizumessen.
  4. In Vorbehaltsgebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffen ist der langfristigen Sicherung von Rohstoffvorkommen ein besonderes Gewicht gegenüber raumbedeutsamen Nutzungen beizumessen, die einem zukünftigen Abbau entgegenstehen. 

Neben natürlichen Gipsvorkommen wird Gips als sog. REA Gips bei der Entschwefelung von Rauchgasen in Kohlekraftwerken als Nebenprodukt gewonnen. Derzeit beträgt der REA Gips Anteil am bundesweit eingesetzten jährlichen Gipsrohstoff ca. 55 % (6,5 Mio. t im Jahr 2016); er wird durch den bis zum Jahr 2038 beschlossenen Kohleausstieg wegfallen. In Baden-Württemberg ist der Anteil an REA Gips in der Gips- und Zementindustrie mit rund 20 % (Stand: 2019) geringer. Basierend auf der durchschnittlichen Rohförderung der Jahre 2003 – 2017 (ohne die Berücksichtigung der Entwicklungen beim REA Gips) reichen die derzeit genehmigten Vorräte an Sulfatgesteinen in Baden-Württemberg für voraussichtlich rund 15 Jahre (Bezugsjahr 2017). Die Vorräte in landesplanerisch gesicherten Gipsabbauflächen (überwiegend Grundgips­schichten; geringfügig Böhringen-Sulfat) reichen darüber hinaus für schätzungsweise weitere 35 – 40 Jahre (Bezugsjahr 2017). Die darüber hinausgehenden möglichen Sulfat­gesteins­vorräte werden vorsichtig auf weitere 20 Jahre (Bezugsjahr 2017) geschätzt. Trotz der mittelfristig noch erheblichen Vorräte kann zur Standortsicherung der Gipswerke langfristig auch die untertägige Gewinnung von Gipsstein aus dem Mittleren Muschelkalk an Bedeutung gewinnen. Weitere Infos imLandes­rohstoff­bericht 2019.

Wo finde ich den LGRB-Kartenviewer und wie funktioniert dieser?

Allgemeine Informationen zum LGRB-Kartenviewer

Thema Rohstoffgeologie (Teil 1: Grundlagen und Begriffe zu Rohstoffvorkommen sowie Aussagesicherheit und Lagerstättenpotenzial)

Thema Rohstoffgeologie (Teil 2: Rohstoffgewinnung und Vorkommensbeschreibung)

Weitere Informationen rund um Rohstoffthemen finden Sie in unserem Portal LGRBwissen