Seilbahnen

Die Landesbergdirektion überwacht den Bau und Betrieb von Seilschwebe- und Standseilbahnen in Baden-Württemberg.

Feldbergseilbahn LGRB

Seilbahnen in Baden-Württemberg

Im Rahmen ihrer Aufgaben erteilt die Landes­bergdirektion die Betriebserlaubnis, bestätigt die Bestellung der Betriebsleiter und deren Stellvertreter, prüft jährlich die technische Sicherheit der genannten Seilbahnen und überwacht den Arbeits- und Gesundheits­schutz der Beschäftigten dieser Seilbahn­unternehmen.

Im Jahr 2022 wurden mit den Seilschwebe- und Standseilbahnen insgesamt ca. 6,2 Mio. Fahrgäste befördert. Stand: Juni 2023

Gesetzliche Grundlagen

Der Bau und Betrieb von Seilbahnen fällt aufgrund von Artikel 70 Abs. 1 und Artikel 74 Nr. 23 Grundgesetz (GG) in die ausschließliche Gesetzgebungs­kompetenz der Bundesländer.

Der Bund ist aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungs­kompetenz für das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11  u. a. zuständig für Produktsicherheitsanforderungen.

Die europäische Gemeinschaft hat für die Produkt­sicherheit von Seilbahnen die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, ber. L 266 S. 8) [EU-Seilbahn­verordnung] erlassen.

Zur Durchführung dieser EU-Seilbahnverordnung, insbesondere zur notifizierenden Behörde und zur Marktüberwachung, wurde durch den Bund das Seilbahn­durchführungsgesetz (SeilbDG) vom 30.06.2017 (BGBl. S. 2159) erlassen.

In Baden-Württemberg wird der Bau und Betrieb von Seilbahnen für den Personen­verkehr (also für die Personenbeförderung) durch das Gesetz über Seilbahnen, Schlepp­aufzüge und Vergnügungs­bahnen in Baden-Württem­berg (Landes­seilbahngesetz - LSeilbG) in der Fassung vom 20. November 2003 geregelt.

Die anzuwendenden anerkannten Regeln der Technik im Sinne des Landes­seilbahn­gesetzes sind u. a. in harmonisierten europäischen Normen zu Sicherheits­anforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr festgelegt.

Seilbahnen in Baden-Württemberg LGRB
Seilbahnen in Baden-Württemberg

Seilschwebe- und Standseilbahnen in Baden-Württemberg

Seilbahnen werden unterschieden in Seilschwebe­bahnen, Standseil­bahnen und Schlepplifte.

Seilschwebebahnen

  • Belchen-Seilbahn
  • Feldbergbahnen (2 Bahnen)
  • Hasenhorn Sesselbahn (Todtnau)
  • Ruhesteinsesselbahn (Baiersbronn)
  • Rothausseilbahn (Todtnau-Fahl)
  • Schauinslandbahn (Freiburg)
  • Sesselbahn Steinwasenpark (Oberried)
  • Weltcup-Sesselbahn (Todtnau-Fahl)
  • Zeigerbahn (Feldberg)

Standseilbahnen

  • Königstuhl-Bergbahnen (Heidelberg, 2 Bahnen)
  • Künzelsauer Bergbahn
  • Merkurbergbahn (Baden-Baden)
  • Sommerbergbahn (Bad Wildbad)
  • Standseilbahn im Adler-Skistadion (Hinterzarten)
  • Standseilbahn zum Waldfriedhof (Stuttgart)
  • Turmbergbahn (Karlsruhe-Durlach)

Schlepplifte

Schlepplifte werden durch Landratsämter oder auch durch Gemeinden bzw. Verwaltungs­gemeinschaften mit Baurecht­­­zuständigkeit beaufsichtigt. Weitere Informationen sind gegebenen­falls bei diesen Ämtern zu erhalten.

Im Jahr 2022 wurden mit den Schleppliften insgesamt ca. 3,65 Mio. Fahrgäste befördert. (Stand: Juni 2023)