Gesetzliche Grundlagen
Der Bau und Betrieb von Seilbahnen fällt aufgrund von Artikel 70 Abs. 1 und Artikel 74 Nr. 23 Grundgesetz (GG) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer.
Der Bund ist aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 u. a. zuständig für Produktsicherheitsanforderungen.
Die europäische Gemeinschaft hat für die Produktsicherheit von Seilbahnen die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, ber. L 266 S. 8) [EU-Seilbahnverordnung] erlassen.
Zur Durchführung dieser EU-Seilbahnverordnung, insbesondere zur notifizierenden Behörde und zur Marktüberwachung, wurde durch den Bund das Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG) vom 30.06.2017 (BGBl. S. 2159) erlassen.
In Baden-Württemberg wird der Bau und Betrieb von Seilbahnen für den Personenverkehr (also für die Personenbeförderung) durch das Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) in der Fassung vom 20. November 2003 geregelt.
Die anzuwendenden anerkannten Regeln der Technik im Sinne des Landesseilbahngesetzes sind u. a. in harmonisierten europäischen Normen zu Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr festgelegt.